Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 26. April 2018
Satzung
Satzung des Vereins Historische Landeshalle für Schleswig-Holstein e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Historische Landeshalle für Schleswig-Holstein e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Kiel. Der Verein ist beim Amtsgericht Kiel in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft durch Förderung der Landesgeschichtlichen Sammlung des Landes Schleswig-Holstein in der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek Kiel. Diese Sammlung wurde am 24. Februar 1897 als „Historische Landeshalle für Schleswig-Holstein“ in Kiel gegründet und trug bis zum Jahre 1965 diesen Namen.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erwerb von Sammlungsobjekten mit dem Ziel, diese der Landesgeschichtlichen Sammlung der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek jeweils als Dauerleihgabe zu überlassen, Unterstützung der Bestandspflege und -erschließung der Landesgeschichtlichen Sammlung, Mitwirkung bei Ausstellungen, durch Vortragsveranstaltungen und Exkursionen sowie der Förderung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Forschungsprojekten und vergleichbaren kulturellen Vorhaben. Ferner hat sich der Verein zum Ziel gesetzt, die Landesgeschichtliche Sammlung in Kiel in einer Dauerausstellung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Mitglieder des Vorstands können für eine Tätigkeit, die nicht unmittelbar in der Funktion als Vorstandsmitglied ausgeübt wird, eine angemessene Vergütung erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt der Vorstand grundsätzlich vor Aufnahme dieser Tätigkeit.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Mitglied des Vereins können auch nicht rechtsfähige Vereine oder Institutionen werden, wenn durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszwecks zu erwarten ist.
(3) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Mit dem Beitritt ist das Mitglied zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(4) Die Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit deren Auflösung (Erlöschen);
- nach schriftlicher Kündigung durch das Mitglied zum Ende des Kalenderjahres; die Kündigung muss mindestens einen Monat vorher beim Verein eingegangen sein;
- durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied die Vereinssatzung schwerwiegend verletzt oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise geschädigt hat.
(5) Im Falle eines Ausschlusses müssen dem Mitglied die Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Beitragsschuld bis zum Jahresende bleibt erhalten.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Wer sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Darüber beschließt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird für das laufende Geschäftsjahr jeweils bis zum 30. Juni, bei Beitritt in der 2. Jahreshälfte mit dem Beginn der Mitgliedschaft fällig.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Für natürliche Personen und juristische Personen können unterschiedliche Beitragssätze festgesetzt werden.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluss im Bedarfsfall oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder einberufen.
(3) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher zu übersenden. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie fristgerecht zur Post gegeben worden ist.
(4) Eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die über eine Änderung der Satzung beschließen soll, muss den zu ändernden und den geänderten Paragraphen im Wortlaut enthalten.
(5) Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens eine Woche, für die außerordentliche Mitgliederversammlung zwei Werktage vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich vorliegen.
(6) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig Mitglieder anwesend sind.
(7) Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Form der Einladung zu dieser zweiten Versammlung entspricht der zu einer außerordentlichen Versammlung; zusätzlich ist auf die besondere Beschlussfähigkeit der Versammlung hinzuweisen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung dem Vorstand zugewiesen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- sie wählt die Mitglieder des Vorstands oder beruft sie ab;
- sie wählt zwei Kassenprüfer für jeweils drei Jahre;
- sie nimmt die Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes;
- sie beschließt den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan (§ 11 Abs. 4);
- sie beschließt über Satzungsänderungen; zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich;
- sie beschließt über die Auflösung des Vereins gemäß § 12 dieser Satzung.
§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung leitet die/der Vorsitzende, im Falle ihrer/seiner Verhinderung ihr/e Stellvertreter/in bzw. sein/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, so wählt die Versammlung einen/eine Versammlungsleiter/in aus ihrer Mitte. Wahlen werden stets von einem/einer Wahlleiter/in geleitet, welchen/welche die Mitgliederversammlung vor Beginn des Wahlaktes in offener Abstimmung wählt.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung keine höhere Mehrheit vorschreiben.
(3) Die Wahl ist grundsätzlich geheim. Der Wahlleiter kann offen abstimmen lassen, sofern kein anwesendes Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
(4) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse festhalten.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassenführer/in und bis zu drei Beisitzern bzw. Beisitzerinnen.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit wegen Rücktritts, Amtsniederlegung oder anderen Gründen aus und droht dem Vorstand Handlungsunfähigkeit, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied auswählen und bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und seinen/seine Stellvertreter/in bzw. ihren/ihre Stellvertreter/in vertreten; beide sind einzelvertretungsberechtigt (Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er beschließt das Arbeitsprogramm für das laufende Jahr und entscheidet über die Verwendung der Mittel entsprechend dem von der Mitgliederversammlung bestätigten Haushaltsplan. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben, soweit diese Tätigkeiten der Erfüllung des Vereinszwecks dienen.
Solange solche Tätigkeiten nicht in der Funktion als Vorstandsmitglied ausgeübt werden, können Vorstandsmitglieder oder Vereinsmitglieder eine solche Vergütung wie Dritte erhalten.
(5) Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der/des Vorsitzenden nach deren/dessen Ermessen oder sobald drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter die/der Vorsitzende oder dessen/deren Vertreter/in. Er beschließt in einfacher Mehrheit.
§ 12 Auflösung
(1) Eine eigens für diesen Zweck mit einer Frist von vier Wochen einberufene Mitgliederversammlung kann mit zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Sind nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend, ist unter derselben Fristwahrung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
(2) Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.
(3) Beschlüsse, durch die eine für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Schleswig-Holstein oder seinen Rechtsnachfolger mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Landesgeschichtlichen Sammlung zu verwenden.
Diese Neufassung der Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 26. April 2018 in Kiel beschlossen und ist am 20.05.2019 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen worden. Mit ihrer dadurch erlangten Rechtskraft ist die Satzung der Historischen Landeshalle für Schleswig-Holstein e. V. vom 29. März 2007 außer Kraft getreten.